Kategorie: Familienname
Der Definition des Bürgerlichen Rechts wird der Familienname mit dem Geburtsnamen erworben. Führen die Eltern keinen Ehenamen, wird der Name des Sorgeberechtigten zum Geburtsnamen.
In der Definition als Ehename können die Ehegatten den Geburtsnamen des jeweiligen Partners oder der Partnerin bestimmen. Treffen sie bei einer Eheschließung keine Bestimmung über den Ehenamen, führen sie den z.Z. der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Änderungen des Familiennamen kraft Gesetzes sind u.a., wenn die Eltern erst nach der Geburt einen Ehenamen annehmen, bei Annahme als Kind und durch Verwaltungsbehörde.
Im Handelsrecht ist der Familienname als Firmenbezeichnung weder bei Einzelkaufleuten noch bei Personenhandelsgesellschaften erforderlich.